Etabliert sich Homeoffice langfristig, kann eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO sowie des Art 5 OECD-MA vorliegen. Zusammenfassend ergeben sich im nationalen Recht die Voraussetzungen der festen örtlichen Anlage oder Einrichtung, die nicht nur von vorübergehender Dauer ist und die unmittelbar der Ausübung des Betriebs dient. Diese Kriterien scheinen bei einer Dauerhaftigkeit der Telearbeit durchaus erfüllbar. Im Abkommensrecht ergeben sich hingegen neben den unstrittigen Kriterien der Geschäftseinrichtung und der unternehmerischen Tätigkeit auch zwei kritische Problemstellungen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und der Verfügungsgewalt. Auch die Dauerhaftigkeit lässt sich mittels Einzelfallbetrachtung und Zeitanalyse (idR über 50 % der Arbeitszeit im Homeoffice) bejahen. Ein möglicher Lösungsansatz könnte die vom BMF erwogene faktische Verfügungsmacht sein, jedoch liegt hierzu noch keine Rechtsprechung vor.