Für Arbeitnehmer in Elternteilzeit mit einer Überstundenpauschale hat der OGH zu 9 ObA 30/15z (= ARD 6461/6/2015) entschieden, dass die Pauschale während der Elternteilzeit grundsätzlich ruht und Basis für die Aliquotierung des Gehalts daher nur das Grundgehalt ist. Laut Holzinger ist diese Rechtsprechung zur Kürzung von Überstundenpauschalen in der Elternteilzeit nicht in allen Fällen auch auf All-in-Vereinbarungen übertragbar. Ein Ruhen der All-in-Überzahlung ist nur denkbar, wenn eindeutig bestimmt ist, welcher Anteil am Gesamtgehalt der Überstundenabgeltung dienen soll. Ist das Grundgehalt gemäß § 2 Abs 2 Z 9 AVRAG beziffert und der Rest des Gesamtgehalts der Überstundenabgeltung gewidmet, dann ruht die Überzahlung idR während der Elternteilzeit. Wenn das All-in-Gehalt auch andere Entgeltbestandteile als Überstunden abgelten soll und der der Überstundenabgeltung gewidmete Anteil nicht definiert ist, dann komme es nicht zum Ruhen der Überzahlung. Eine nachträgliche Bestimmung des Betrages, der der Überstundenabgeltung gewidmet sein soll, ist nach Ansicht der Autorin nicht zulässig, weil auf den Parteiwillen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abzustellen ist. Ist der Anteil, der der Überstundenabgeltung dienen soll, nicht ausgewiesen, ist das Gesamtgehalt gekürzt um die Stundenreduktion zu bezahlen.