AVRAG: § 2d Abs 1
OLG Wien 23. 10. 2020, 9 Ra 74/20y
Gemäß § 2d Abs 1 AVRAG sind rückersatzfähige Ausbildungskosten nur die "tatsächlich aufgewendeten" Kosten. Es ist daher nur jener Vermögensaufwand auszugleichen, der dem Arbeitgeber kausal durch die Teilnahme an der Ausbildungsmaßnahme in Wahrheit erwachsen ist und ohne die Ausbildung erspart geblieben wäre. Der Rückersatz vermindert sich daher nach der herrschenden Lehre durch öffentliche Beihilfen und Förderungen (vgl ua Reissner in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 2d AVRAG Rz 7/1; Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG³ § 2d Rz 30). Schließt der Bezug einer Förderung den Ausbildungskostenrückersatz aus, würde daran auch eine allfällige Verpflichtung "mögliche Erlöse zu lukrieren" nichts ändern, weil ein Erlös (in Form eines Rückersatzes an den Arbeitgeber) dann eben nicht möglich ist. Ob ein Rückersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer die Gewährung der Förderung beeinflusst, wäre allenfalls von der die Förderung gewährenden Stelle zu prüfen; sobald und solange der Arbeitgeber einen die Ausbildungskosten ausgleichenden Vermögensvorteil in seinem Vermögen hat, handelt es sich jedenfalls nicht um iSd § 2d Abs 1 AVRAG "tatsächlich aufgewendete" Ausbildungskosten.