AVRAG: § 2d
ABGB: § 1431
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Beginn einer Ausbildung keine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung getroffen, kann der Arbeitnehmer, wenn er nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Ausbildungskosten dem Arbeitgeber über dessen Initiative zurückzahlte, weil er der unrichtigen Ansicht war, dazu auch ohne besondere Vereinbarung nach § 2d AVRAG verpflichtet zu sein, den Betrag vom Arbeitgeber wieder zurückfordern, weil er die Zahlung aus einem vom Arbeitgeber veranlassten Rechtsirrtum heraus grundlos geleistet hat.