ABGB: § 1157
AngG: § 18
Setzt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen (hier: auf einem Landesgesetz beruhenden) Fahrtkostenzuschuss neben der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus, dass der Arbeitnehmer alle anspruchsbegründenden Tatsachen schriftlich gemeldet hat, so steht der Fahrtkostenzuschuss bei Fehlen einer entsprechenden Meldung nicht zu und kann sich der Arbeitnehmer auch nicht darauf berufen, die Arbeitgeberin hätte ihn auf die Möglichkeit des Bezugs eines Fahrtkostenzuschusses hinweisen müssen und habe daher ihre Fürsorgepflicht verletzt. Eine allgemeine Pflicht von Arbeitgebern, Arbeitnehmer über ihre Rechte aufzuklären, ist aus der Fürsorgepflicht nämlich nicht abzuleiten und es liegt im vorliegenden Fall auch kein besonderer Umstand vor, aus dem sich eine konkrete Pflicht der Arbeitgeberin ergeben würde, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit eines Fahrtkostenzuschusses hinzuweisen.