Häusler kritisiert die in EAS 3415 geäußerte Rechtsansicht des BMF, wonach eine Wohnung eines Angestellten bereits bei entsprechender Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die regelmäßige und dauerhafte Arbeitsausübung im Homeoffice eine österreichische Betriebsstätte für das ausländische Unternehmen begründet (siehe ARD 6655/17/2019). Sowohl nach der Rechtsprechung des BFH als auch nach der österreichischen herrschenden Lehre fehle es in derartigen Fällen an einer ausreichenden Verfügungsmacht und liege keine DBA-rechtliche Betriebsstätte vor. Um ausländische Unternehmen nicht davon abzuschrecken, bei "Online-Jobs" auf in Österreich ansässige Personen zurückzugreifen bzw auch nach Ende der COVID-19-Pandemie in Österreich ansässigen Mitarbeitern die Arbeit im Homeoffice zu gestatten, wäre eine Klarstellung wünschenswert, dass dadurch keine Betriebsstätte in Österreich begründet wird. Dies würde in der Praxis zu mehr Rechtssicherheit für die Unternehmen führen und sowohl auf Unternehmens- als auch auf Finanzamtsseite den Verwaltungsaufwand verringern.