Der Beitrag erläutert eingangs die Entscheidungsparameter für die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe und geht anschließend auf die in der Praxis wichtige Frage ein, welche Vorgaben hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes bei Kurzarbeit bestehen. Soweit die für den Beihilfenanspruch erforderliche Sozialpartnervereinbarung bei Bestehen eines Betriebsrates vorsieht, dass eine einvernehmliche Auflösung während der Kurzarbeit nur dann keine Auffüllverpflichtung auslöst, wenn der Arbeitnehmer "vor Abgabe der Willenserklärung vom Betriebsrat über die Folgen der Auflösung beraten wurde", sei dies nach Ansicht des Autors wegen Verstoßes gegen absolut zwingendes Betriebsverfassungsrecht nichtig. Demzufolge löse eine einvernehmliche Auflösung keine Auffüllverpflichtung aus. Zur strittigen Frage, ob eine ohne Zustimmung des AMS ausgesprochene Kündigung, die weder personenbezogen ist noch wegen hoher Gefährdung des Unternehmensbestandes ausgesprochen wird, nur zu förderrechtlichen Konsequenzen führt oder ob auch die zivilrechtliche Wirksamkeit der Kündigung infrage steht, vertritt Resch die Ansicht, dass der Arbeitgeber zwar freiwillig einen individuellen Kündigungsausschluss vereinbaren kann. Im Hinblick auf § 864a ABGB und § 879 Abs 3 ABGB wird ein solcher einzelvertraglicher Kündigungsschutz allein aufgrund der Mitunterzeichnung der Sozialpartnervereinbarung im Zweifel aber nicht als wirksam vereinbart anzunehmen sein. Somit sei eine nicht personenbezogene Arbeitgeber-Kündigung bei fehlender AMS-Zustimmung nicht zivilrechtlich nichtig, sondern habe allenfalls förderrechtliche Konsequenzen.