Ein Rücktritt bzw Teilrücktritt von einer Urlaubsvereinbarung ist dann möglich, wenn ein Umstand eintritt, der den Urlaubskonsum für den Arbeitnehmer unzumutbar macht bzw den Erholungszweck des Urlaubs gleich einer Erkrankung einschränkt. Dies ist nach Ansicht des Autors bei einer behördlichen Absonderung (Quarantäne) des Arbeitnehmers der Fall, sodass in diesem Fall ein Rücktritt bzw Teilrücktritt des Arbeitnehmers von der Urlaubsvereinbarung möglich ist. Hat der Arbeitnehmer den Urlaub bereits angetreten und muss er während seines Urlaubs für mehr als drei Kalendertage in Quarantäne, ist von einer Unterbrechung des Urlaubs in Analogie zu § 5 UrlG auszugehen, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung gegeben sind. Falls ein vom Arbeitnehmer zu betreuendes Kind während des Urlaubs des Arbeitnehmers in Quarantäne muss, sei zu prüfen, ob dadurch die Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers so weitgehend eingeschränkt wird, dass der Erholungszweck des Urlaubs nicht mehr erreichbar ist.