WG 2001: § 26
VwGH 20. 5. 2020, Ro 2018/11/0005
Sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, ist tauglichen Wehrpflichtigen gemäß § 26 Abs 3 Z 1 WG 2001 der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder "sonstigen Berufsvorbereitung" einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.