ASVG: § 49 Abs 7 Z 2 lit a
VwGH 9. 10. 2020, Ro 2016/08/0026
Gemäß § 49 Abs 7 Z 2 lit a ASVG in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen (BGBl II 2002/409) gelten die aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrender an einer Erwachsenenbildungseinrichtung bezogenen pauschalierten Aufwandsentschädigungen von bis zu € 537,78 im Kalendermonat nicht als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG.