ASVG: § 33, § 111
VStG: § 19
Wegen der Beschäftigung eines Dienstnehmers ohne vorherige Anmeldung bei der Sozialversicherung ist die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von € 5.000,- gegen den Geschäftsführer der GmbH aus spezial- und generalpräventiven Gründen vertretbar, wenn gegen den Geschäftsführer in den letzten drei Jahren bereits drei Geldstrafen wegen Meldepflichtverletzungen nach § 111 ASVG (in Höhe zwischen € 2.200,- und € 2.900,-), zwei Bestrafungen wegen Übertretungen des AuslBG und über 40 Verwaltungsstrafen im verkehrsrechtlichen Bereich verhängt wurden und von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist.