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Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6740/15/2021 Heft 6740 v. 18.3.2021

ASVG: § 68a

VwGH 9. 10. 2020, Ra 2016/08/0071

Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 ASVG bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person gemäß § 68a ASVG von dieser nachentrichtet werden; der Antrag ist bis längstens zum Stichtag beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.

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