ASVG: § 68a
VwGH 9. 10. 2020, Ra 2016/08/0071
Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 ASVG bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person gemäß § 68a ASVG von dieser nachentrichtet werden; der Antrag ist bis längstens zum Stichtag beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.