ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a
OLG Wien 18. 12. 2020, 9 Ra 89/20d
Der Kläger war beim beklagten Verein als Abschleppfahrzeugtechniker angestellt. Er erhielt eine kostenlose Mitgliedschaft zum Verein samt Schutzbrief. Die fahrzeugbezogenen Schutzbrief-Leistungen gelten für alle auf bzw für den Schutzbrief-Inhaber behördlich zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge, sofern eine der Fahrzeugart entsprechende, gültige Mitgliedschaft besteht. Voraussetzung für die Schutzbriefleistung "Abschleppdienst in Österreich" ist, dass ein geschütztes Fahrzeug in Österreich durch Panne oder Unfall ausgefallen ist.