ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a
OLG Wien 28. 10. 2020, 8 Ra 46/20y
Im vorliegenden Fall führte die am 10. 5. 2017 zum 31. 8. 2017 ausgesprochene Kündigung einer Straßenbahnfahrerin aufgrund einer zu erwartenden Verdiensteinbuße von 33 % zu einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Interessen. Strittig war, ob die Kündigung aufgrund der - nach Ansicht des Arbeitgebers - tendenziell ansteigenden Krankenstände der Klägerin gerechtfertigt ist, also ein personenbezogener Kündigungsgrund vorliegt und eine Interessenabwägung daher zugunsten des Arbeitgebers ausfällt.