Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung wurde bereits vom OGH und auch vom BVwG unter dem Fokus der Datenschutz-Grundverordnung bzw des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 geprüft. Welche Schlussfolgerungen daraus für arbeitsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Videoüberwachungen gezogen werden können, untersucht Gerhartl in diesem Beitrag. Der potenzielle Einsatzbereich von Videoüberwachungen im Arbeitsrecht beschränkt sich auf Szenarien, bei denen eine Videoüberwachung (im Betrieb) aus Sicherheitsaspekten durchgeführt wird und die Aufzeichnungen auch Arbeitnehmer erfassen (können). Dabei müsse aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Die individualrechtliche Zulässigkeit einer Videoüberwachung hänge auch nicht davon ab, ob diese betriebsverfassungsrechtlich legitim ist - so Gerhartl. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung müsse für Verarbeitungsvorgänge durchgeführt werden, welche die Beobachtung, Überwachung oder Kontrolle von betroffenen Personen insbesondere mittels Bild- und damit verbundenen Akustikverarbeitungen zum Ziel haben und Bildverarbeitungen unter Einsatz von mobilen Kameras zum Zweck der Vorbeugung oder Abwehr gefährlicher Abgriffe oder krimineller Verbindungen im öffentlichen und nicht öffentlichen Raum umfassen. Dies gelte im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen allerdings nicht, wenn eine Betriebsvereinbarung vorliegt.