Im Rahmen ihres Beitrages geht die Autorin auf die bereits vollzogenen Harmonisierungen zwischen Arbeitern und Angestellten ein, untersucht die wenigen (noch) bestehenden arbeitsrechtlichen Unterschiede zwischen den beiden Arbeitnehmergruppen und weist darauf hin, dass diese faktisch nur mehr eine untergeordnete Rolle spielen. Bei den noch vorliegenden Differenzierungen nehme die Judikatur eine vereinheitlichende Rolle wahr und können einige Unterscheidungen zum Großteil ohne weitere Novellen per Analogie beseitigt werden. Figl hebt insbesondere das für Angestellte geltende Aliquotierungsgebot nach § 16 AngG hervor, das im Ergebnis auf Arbeiter ausgedehnt wird. Die Unterschiede in den Entlassungs- und Austrittsgründen wurden durch die Rechtsprechung erheblich eingeschränkt, wobei allerdings eine Vereinheitlichung durch den Gesetzgeber wünschenswert wäre. Hingegen bestehen nach wie vor Unterschiede beim Konkurrenzverbot, die sachlich nicht gerechtfertigt erscheinen, ebenso die unterschiedlichen gesetzlichen Entgeltfälligkeitsbestimmungen. Die Frage der Verfassungskonformität einzelner Differenzierungen habe jedenfalls zunehmend an Bedeutung verloren.