Dass Zeiten der Kurzarbeit für die Berechnung des Wochengeldes außer Acht gelassen werden, führte bei einigen Schwangeren zur Schmälerung des Wochengeldes bzw sogar zu Ansprüchen von € 0,00. Dies war vor allem bei jenen Dienstnehmerinnen der Fall, welche vor der Kurzarbeit von der Karenz zurückkehrten und somit vor der Kurzarbeit einen geringeren bzw keinen Arbeitsverdienst erzielten. Mit dem 2. SVÄG 2020 wurde für diesen Personenkreis die Möglichkeit geschaffen einen Günstigkeitsvergleich durchzuführen. Dafür benötigt die ÖGK sowohl den Arbeitsverdienst nach der Bestimmung des § 162 Abs 3 ASVG als auch jenen aus der Kurzarbeit inklusive der Kurzarbeitsunterstützung der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Beschäftigungsverbotes. Die entsprechenden Informationen können dem zuständigen Kundenservice mittels Arbeits- und Entgeltbestätigung über ELDA oder mittels gesondertem Formular übermittelt werden. ( Quelle: Dienstgeber-Newsletter Nr 2/Februar 2021)