Bei betrieblichen Umstrukturierungen ergeben sich arbeitsrechtlich spannende Konstellationen und nicht restlos geklärte Rechtsfragen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen arbeitsrechtlichen Problemstellungen und behandelt insbesondere die Rechtsfolgen beim Betriebsübergang. Insbesondere die Themen des zukünftig anwendbaren Kollektivvertrages und der Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen bedürfen zweifelsfrei immer einer Prüfung im Einzelfall. Traxler geht insbesondere auf die Thematik des Wechsels des anwendbaren KV auf die übergehenden Dienstverhältnisse näher ein, der dann stattfinden kann, wenn der Erwerber einem anderen KV als der Veräußerer unterliegt. Trotz der vorgesehenen gänzlichen Ablöse des Veräußerer-KV durch den Erwerber-KV normiert § 4 AVRAG aber ein gewisses Schutzniveau für die übergehenden Dienstverhältnisse. Durch einen KV-Wechsel darf das den Arbeitnehmern vor Betriebsübergang für die Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden. Die Autorin betont, dass eine Vereinbarung einer den Arbeitnehmer belastenden Einschleifregelung im Hinblick auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt erst nach Ablauf der Einjahressperre des § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG möglich wird. Erst danach wäre es zulässig, das Mindestentgeltniveau des alten KV zu unterschreiten. Bei überkollektivvertraglich entlohnten Arbeitnehmern sei bereits innerhalb der Einjahresfrist eine einzelvertragliche Verzichtsvereinbarung (auch durch Änderungskündigung) möglich. Beide Regelungen bedürfen jedoch der Zustimmung durch den Arbeitnehmer.