Der OGH hat in stRsp zuletzt in der Entscheidung 9 ObA 130/19m (= ARD 6689/7/2020) Abschnitt A Pkt 4 Satz 1 der Gehaltsordnung des KV-Handelsangestellte dahin gehend interpretiert, dass die dort festgelegte einjährige Verfallsfrist auch für Unstimmigkeiten über das sich aufgrund der Einstufung ergebende kollektivvertragliche Entgelt gilt, auch wenn die Einstufung gar nicht strittig ist. Nach Ansicht Eypeltauers überzeugt die Rsp des OGH nicht. Es gelte vielmehr die kürzere allgemeine Verfallsfrist von sechs Monaten, wenn nicht kollektivvertragliche Verfallsfristen für solche Ansprüche als unwirksam zu qualifizieren sind.