Die Entsenderichtlinie vom 16. 12. 1996 (RL 96/71/EG ) wurde zuletzt am 28. 6. 2018 mithilfe einer Änderungsrichtlinie (RL [EU] 2018/957) adaptiert. Der Beitrag geht auf die damit im Zusammenhang stehenden Änderungen des sogenannten "harten Kerns" der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen näher ein. Der "harte Kern" der zu garantierenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen wurde ua um Bedingungen für die Unterkünfte von Arbeitnehmern, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt sind, und Zulagen oder Kostenerstattungen zur Deckung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen nicht zu Hause wohnen, erweitert. Fuchs weist darauf hin, dass die Detailregelungen noch umgesetzt werden müssen. Betroffene Unternehmen sollten bereits jetzt die eigenen Prozesse und Dokumente bei grenzüberschreitendem Personaleinsatz prüfen und Umsetzungsideen vorbereiten. Gerade der Bereich Aufwandersatz und Unterkunft werde - bei richtlinienkonformer Umsetzung - zu beachten sein. Wer eine mögliche Adaptierung der eigenen Prozesse in diesem Bereich jetzt für zukünftige Projekte andenkt, verschaffe sich einen klaren Umsetzungsvorsprung.