ASVG: § 33, § 111 Abs 2
VwGH 14. 12. 2020, Ra 2020/08/0144
Wenn ein Dienstgeber die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht rechtzeitig erstattet, ist er nach § 111 Abs 2 ASVG mit einer Geldstrafe von € 730,- bis € 2.180,- zu bestrafen. Bei einem erstmaligen ordnungswidrigen Handeln kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Geldstrafe bis auf € 365,- herabsetzen, wenn das Verschulden des Dienstgebers geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.