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Beschäftigung ohne SV-Meldung - keine außerordentliche Herabsetzung der Strafe möglich

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6732/12/2021 Heft 6732 v. 21.1.2021

ASVG: § 33, § 111 Abs 2

VwGH 14. 12. 2020, Ra 2020/08/0144

Wenn ein Dienstgeber die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht rechtzeitig erstattet, ist er nach § 111 Abs 2 ASVG mit einer Geldstrafe von € 730,- bis € 2.180,- zu bestrafen. Bei einem erstmaligen ordnungswidrigen Handeln kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Geldstrafe bis auf € 365,- herabsetzen, wenn das Verschulden des Dienstgebers geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

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