ASVG: § 33, § 111
VwGH 9. 12. 2020, Ra 2020/08/0157
Im vorliegenden Fall wurde über den Geschäftsführer einer GmbH eine Geldstrafe von insgesamt € 13.140,- verhängt, weil er es in seiner Funktion als Geschäftsführer zu verantworten habe, dass die GmbH als Dienstgeberin 18 Personen beschäftigt habe, ohne diese als Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Während der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht legte der Geschäftsführer ein Urteil des Bezirksgerichts vor, mit dem er vom Vorwurf der verbotenen Ausländerbeschäftigung jener 18 betretenen Personen nach § 28c Abs 1 iVm § 3 Abs 1 AuslBG freigesprochen wurde. Seinem mitangeklagten Vorgänger als Geschäftsführer hat das Bezirksgericht Diversion gemäß § 199 iVm § 200 StPO gewährt. Nach Ansicht des Geschäftsführers sei das Urteil des Bezirksgerichtes für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren bindend, sodass das LVwG keine Verwaltungsstrafe hätte verhängen dürfen. Der Freispruch des Geschäftsführers gründe ganz offensichtlich auf sein mangelndes Verschulden, nämlich auf die besondere Situation, dass es ihm in der kurzen Zeit seit Ablösung des Zweitangeklagten in der Funktion als Geschäftsführer der GmbH nicht möglich gewesen sei, sich einen Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse und die dringend vorzunehmenden Schritte im Zusammenhang mit den laufenden Bauarbeiten und der illegalen Beschäftigung von Dienstnehmern zu verschaffen.