Die Berechnung der Entgelthöhe knüpft idR am Ausmaß der Arbeitszeit an. Eine Definition der Arbeitszeit findet sich aber üblicherweise nicht in den für das Entgeltausmaß einschlägigen Rechtsgrundlagen. Die Bestimmung der entgeltrechtlich relevanten Arbeitszeit erfolgt daher im Normalfall über den "Umweg" des Rückgriffs auf in anderem Kontext erlassene Definitionen. Gerhartl setzt sich zunächst mit den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (AZG, RL 2003/88/EG ) und den Definitionsmerkmalen auseinander, wobei Reisezeiten und Bereitschaftszeiten als Beispiele für die Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Freizeit etwas näher beleuchtet werden, ehe er auf den - daraus resultierenden - Aspekt der Entgeltproblematik Bezug nimmt. Die Höhe des Entgeltanspruchs ergebe sich aus dem Umstand, dass eine Vergütung pro Zeiteinheit gebührt, die an der vereinbarten Normalarbeitszeit ansetzt. Somit sei für den Entgeltanspruch relevant, welche Tätigkeiten auf die Normalarbeitszeit anzurechnen sind. Der Arbeitszeitbegriff entfalte dadurch (erst mittelbar) Auswirkungen auch im Entgeltrecht. Die anspruchsbegründende Norm könnte daher auch festlegen, was im Sinne des Entgeltrechts zur Arbeitszeit zählt. Dies sei aber (zumindest auf Ebene des KV) meistens nicht der Fall. Diese Frage hänge daher von der Interpretation der anspruchsbegründenden Norm ab. Dafür werde nach Ansicht Gerhartls auch die Branchenüblichkeit eine Rolle spielen. Sind in der betreffenden Branche etwa Reisezeiten, Bereitschaftszeiten oder Umkleidezeiten üblich, dann werde - mangels anderer Regelung - wohl davon auszugehen sein, dass diese auch entlohnt werden sollen. Jedenfalls seien der Begriff der Arbeitszeit iSd Arbeitszeitrechts und des Entgeltrechts nach denselben Kriterien zu beurteilen. Schließlich setzt sich Gerhartl noch mit den unterschiedlichen Arbeitszeitkategorien und Rechtsquellen hinsichtlich der Entgelthöhe auseinander.