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Höfle/Platzer, Vergütungsanspruch des Arbeitgebers nach dem Epidemie­gesetz bei Quarantäne des Arbeitnehmers, ASoK 2020, 402

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6731/16/2021 Heft 6731 v. 14.1.2021

Unter Quarantäne gestellte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber. Mit dem Zeitpunkt der Auszahlung an den Arbeitnehmer geht der Anspruch auf Vergütung des fortgezahlten Entgelts und des DG-Anteils in der gesetzlichen Sozialversicherung gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über. Die Höhe des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers nach § 32 Abs 3 EpiG ist, gerade was die Einbeziehung von Sonderzahlungen betrifft, strittig. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat daher in einer Anfrage an das BMSGPK abgeklärt, wie die Bezirksverwaltungsbehörden nach dem Verständnis des Ministeriums den Vergütungsanspruch zu ermitteln haben. Das BMSGPK vertritt in einem Erlass ua die Rechtsansicht, dass ein aliquoter Anteil der Sonderzahlungen als Teil des Entgelts nur dann vergütungsfähig ist, wenn eine der beiden Sonderzahlungen (UZ, WR) im Monat der Quarantäne ausbezahlt wurde. Das BMSGPK begründet diese Berechnungsmethode damit, dass der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Demnach sei jener Betrag zu vergüten, der während der behördlichen Maßnahme ausbezahlt wurde. Damit hängt es im Ergebnis vom Zufall der Fälligkeit bzw der Auszahlung der Sonderzahlungen ab, ob sie vergütet werden. In ihrer kritischen Würdigung des Erlasses regen die Autoren an, im Wege einer Verordnung festzulegen, dass Sonderzahlungen in Form eines pauschalen Zuschlags zum regelmäßigen laufenden Entgelt vergütet werden.

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