In der Entscheidung 4 Ob 125/14g (= ARD 6431/8/2015) sprach der OGH in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung aus, dass ein Arbeitgeber nicht gegen § 1 UWG verstößt, wenn er den zu ihm wechselnden und durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebundenen Arbeitnehmern die Konventionalstrafe ersetzt. Schima analysiert diese Entscheidung und versucht, die Aussagen des OGH in die bisherige Rechtsprechung dogmatisch einzuordnen. Für den konkreten Fall überzeuge zwar das Ergebnis der Entscheidung, diese hinterlasse aber einen zwiespältigen Eindruck, weil der OGH auf eine dogmatische Einordnung seiner Entscheidung fast völlig verzichtet. Das schaffe beträchtliche Rechtsunsicherheit. Wahrscheinlich könne man aber davon ausgehen, dass das aktive Abwerben von Arbeitnehmern, die durch eine Konkurrenzklausel gebunden sind, durch einen Arbeitgeber, der das weiß, als Verleitung zum Vertragsbruch lauterkeitsrechtlich nach wie vor verpönt ist - und zwar unabhängig davon, ob der neue Arbeitgeber den abgeworbenen Arbeitnehmern die Vertragsstrafe ersetzt, ihnen "Wechselprämien" zahlt oder Nachteile ausgleicht. Mit seinen teils überschießenden, teils widersprüchlichen Ausführungen habe der OGH Unsicherheit ausgelöst, ob er das tatsächlich noch immer so sieht.