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Leitner, Das kann doch einen Betriebsrat nicht verhindern, ecolex 2020, 819

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6728/21/2020 Heft 6728 v. 11.12.2020

Diesem Artikel liegt ein Rechtsstreit zwischen einem (ehemaligen) Ersatzmitglied des Betriebsrats und seinem Arbeitgeber zu Grunde. Das Ersatzmitglied war wegen Urlaubs des BR-Vorsitzenden nachgerückt und in diesem Zeitraum entlassen worden. Fraglich war, ob das Ersatzmitglied Bestandschutz genoss. Der BR-Vorsitzende führte während seines Urlaubs mehrere Telefonate (auch in Betriebsratsangelegenheiten), rief betriebliche E-Mails ab, war im Betrieb des Arbeitgebers aufhältig und begleitete das Ersatzmitglied auch zur Gewerkschaft. Nach § 65 Abs 1 ArbVG tritt im Falle der Verhinderung eines BR-Mitglieds ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Leitner betont, dass der Zweck dieser Bestimmung jedoch nicht darin liege, die Nachrückung des Ersatzmitglieds und die damit verbundenen Rechtsfolgen über das Ende der Verhinderung hinaus zu verlängern. Der Autor verweist darauf, dass sich die Judikatur bislang noch nicht mit der Frage beschäftigt hat, ob dann, wenn das BR-Mitglied durch den Urlaub gar nicht verhindert ist, eine Nachrückung durch das Ersatzmitglied stattfindet oder nicht. Es sei zwar zuzugestehen, dass eine Verhinderung iSd § 65 ArbVG durch die Konsumation von Erholungsurlaub gegeben sein kann, ob sie es auch tatsächlich ist, sei dadurch aber noch nicht beantwortet. Nach Ansicht Leitners war der BR-Vorsitzende in seiner Mandatsausübung nicht (mehr) verhindert, und war das Ersatzmitglied nicht an seine Stelle getreten bzw fiel das Nachrücken wieder weg. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung sei somit kein besonderer Bestandschutz gegeben gewesen. Urlaub könne per se kein Verhinderungsgrund iSd § 65 ArbVG sein; vielmehr seien die Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei die modernen Kommunikationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

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