Wenn im Rahmen der Tätigkeiten einer GesbR Dienstnehmer beschäftigt werden, stellt sich die Frage, wer als Dienstgeber zu qualifizieren ist, wer die Beiträge schuldet und wer allenfalls für sie haftet. Die Regelung im ASVG ist vage und ihr Sinngehalt nur schwer zu erkennen. Nach Ansicht der Autoren gibt es keine eigene sv-rechtliche Teilrechtsfähigkeit, die es einer GesbR ermöglichen würde, als Dienstgeber aufzutreten. Dienstgeber können somit nur ihre Gesellschafter sein. Dienstnehmer können aus ein und demselben Dienstverhältnis mehrere Dienstgeber haben. Weiters wird die Anordnung des § 67 Abs 2 ASVG, welche die GesbR vordergründig aus dem Blickwinkel der Beitragshaftung regelt, kritisch gewürdigt und neben dem Dienstgeber ein möglicher Kreis von Haftenden vorgestellt.