ASVG: § 175
B-KUVG: § 90
Stürzt eine Lehrerin, die an einem mehrtägigen Ausflug des Lehrkörpers mit Übernachtung in einer Hütte teilnimmt, die Treppe ihrer Unterkunft hinunter, nachdem sie mitten in der Nacht - aus einem nicht mehr nachvollziehbaren Grund - die Schlafstätte verlassen hat, und zieht sie sich dabei schwere Verletzungen zu, so steht dieser Unfall nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, da die Ursache des Unfalls in einem Verhalten der Versicherten liegt, das mit dem gemeinsamen Ausflug des Lehrkörpers in keinem Zusammenhang steht.