AngG: § 21
OLG Wien 28. 5. 2020, 8 Ra 86/19d
Auf Lebenszeit vereinbarte Dienstverhältnisse können auf die Lebenszeit des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder einer dritten Person abgeschlossen werden. Wird es - wie im vorliegenden Fall - auf die Lebenszeit des Arbeitnehmers abgeschlossen, ist die Rechtsfolge wie bei einem besonders bestandgeschützten Arbeitsverhältnis: Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist rechtsunwirksam, sodass der Arbeitnehmer im aufrechten Arbeitsverhältnis steht; der Arbeitnehmer kann aber auch die an sich nichtige Kündigung gegen sich gelten lassen und Ansprüche aus der Beendigung, insbesondere die Kündigungsentschädigung, geltend machen.