AngG: § 36, § 38
OGH 25. 8. 2020, 8 ObA 80/20b
Im vorliegenden Fall verstieß der beklagte Arbeitnehmer gegen das vereinbarungsgemäß mit einer Konventionalstrafe in Höhe des fünffachen Bruttomonatsgehalts belegte Verbot, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein, indem er etwa 6 Wochen nach der über seine Initiative erfolgten einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses als Kunden- und Personalbetreuer für einen anderen Personaldienstleister tätig wurde, der im gleichen Segment wie sein bisheriger Arbeitgeber aktiv ist. Zudem verletzte er das "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" mit einer Konventionalstrafe von drei Monatsgehältern sanktionierte Verbot, aktive Mitarbeiter des bisherigen Arbeitgebers von sich aus zum Zwecke der Anbahnung von Geschäften für sich oder andere zu kontaktieren, indem er versuchte, einen Mitarbeiter des bisherigen Arbeitgebers für seinen neuen Arbeitgeber abzuwerben.