GmbHG: § 25 Abs 6
Gemäß § 25 Abs 6 GmbHG verjähren Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer in fünf Jahren. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um zwingendes Recht, welches als lex specialis den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsregeln derogiert und nicht vertraglich verkürzbar ist. Sieht nun ein Geschäftsführerdienstvertrag vor, dass offene Ansprüche aus dem Geschäftsführervertrag bei sonstigem Verfall binnen vier Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind und bei rechtzeitiger Geltendmachung die Verjährungsfrist gewahrt bleibt, so ist diese vertragliche Vereinbarung einer Verkürzung der 5-jährigen Frist des § 25 Abs 6 GmbHG unzulässig.