ASVG: § 333 Abs 1
OLG Wien 27. 4. 2020, 10 Ra 23/20f
Gemäß § 333 Abs 1 ASVG ist der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Ereignet sich im Beschäftigerbetrieb ein Arbeitsunfall eines überlassenen Dienstnehmers, so kann sich auch der Beschäftiger nach dem AÜG gegenüber dem überlassenen Dienstnehmer auf dieses Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG berufen (§ 7 Abs 2 AÜG).