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Gerhartl, Leugnen von Corona - arbeitsrechtliche Konsequenzen, ASoK 2020, 329

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6721/22/2020 Heft 6721 v. 22.10.2020

Der Autor geht der Frage nach, ob das Leugnen von Corona durch den Arbeitnehmer den Arbeitgeber zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Der Begriff "Leugnen von Corona" wird häufig in Verbindung mit Verschwörungstheorien verwendet, wie etwa der Behauptung, Corona existiere in Wahrheit nicht, sondern werde von Regierungen (mit Unterstützung von Medizinern, Medien und Wissenschaftlern) erfunden, um die Bevölkerung zu unterdrücken und zu manipulieren, oder mit einer künftigen Impfung würde man allen Menschen Nanocomputer injizieren wollen. Zur Erfüllung der Tatbestandsmäßigkeit müssen die Äußerungen zumindest einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreichen, wofür insbesondere die Nutzung sozialer Medien in Betracht kommt. Für Gerhartl ist das Leugnen von Corona zwar grundsätzlich durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, das schließe die Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aber nicht aus. Sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung oder Entlassung erfüllt, könne sich der Arbeitnehmer daher nicht darauf berufen, dass das Leugnen von Corona unter das Recht auf Ausübung seiner Meinungsfreiheit fällt. Zweifelhaft sei, ob das Leugnen von Corona als (verschwörungstheoretische) Weltanschauung und damit als diskriminierungsgeschütztes Merkmal qualifiziert werden könne. Doch selbst wenn, werde es im Normalfall sachlich gerechtfertigt sein, wenn das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund beendet wird.

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