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Kietaibl, Grundfragen der Ehrenamtlichkeit des Betriesratsmandats, ZAS 2020, 204

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6721/23/2020 Heft 6721 v. 22.10.2020

Die in § 115 Abs 1 ArbVG festgelegte Ehrenamtlichkeit des Betriebsratsmandats ist ein fundamentaler Eckpfeiler des Betriebsverfassungsrechts. Danach dürfen Betriebsratsmitglieder aus ihrem Mandat keinerlei materiellen Vorteil ziehen. Der Autor beleuchtet in seinem Artikel die Reichweite des Ehrenamtlichkeitsgebots, den Zusammenhang mit den Freistellungsansprüchen sowie die Rechtsfolgen bei Verstößen. Die strittige Frage, ob auch Leistungen Dritter für BR-Mitglieder, die nicht dem Betriebsinhaber zurechenbar sind, dem Privilegierungsverbot unterliegen, wird von Kietaibl bejaht, dient das Privilegierungsverbot doch auch der Wahrung des Ansehens und der Unbefangenheit der BR-Tätigkeit und der Vermeidung des Anscheins unsachlicher Interessengeleitetheit bei der Mandatsausübung.Sachmittelbeistellungen zur Mandatsausübung sind hingegen nur im Hinblick auf eine allfällige Privatnutzungsmöglichkeit am Bevorzugungsverbot zu messen. Hinsichtlich der Frage, ob bei Verstößen gegen das Bevorzugungsverbot auch eine Rückforderung für die Vergangenheit möglich ist, vertritt Kietaibl die Ansicht, dass die bereicherungsrechtliche Rückforderung zulässig ist, sofern nicht im Einzelfall gutgläubiger Verbrauch vorliegt. Bei zu günstig prognostizierten hypothetischen Karriereverläufen dauernd freigestellter BR-Mitglieder sei dabei auch zu berücksichtigen, dass hier notwendig eine gewisse Unschärfe besteht, sodass die Gutgläubigkeit erst ab signifikanten Überzahlungen zu verneinen sei.

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