ABGB: § 863
OLG Wien 22. 6. 2020, 10 Ra 28/20s
Im vorliegenden Fall geht es ua um die Zusammenrechnung der Dienstzeiten des seit 1987 beim beklagten Arbeitgeber beschäftigten Klägers. Der anzuwendende Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe sieht hinsichtlich des Punktes "Betriebszugehörigkeit" vor, dass Dienstzeiten in Betrieben des gleichen Unternehmens, die nicht länger als 90 Tage unterbrochen worden seien, zusammenzurechnen sind. Der Anspruch auf Zusammenrechnung entfällt, wenn das vorhergehende Arbeitsverhältnis durch Entlassung oder durch Austritt ohne wichtigen Grund beendet worden sei.