AngG: § 26 Z 1
OGH 25. 6. 2020, 9 ObA 34/20w
Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in Form einer Arbeitnehmerkündigung steht nach ständiger Rechtsprechung dem Abfertigungsanspruch dann nicht entgegen, wenn aus der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt (vgl zB OGH 15. 12. 2015, 8 ObA 87/15z, ARD 6486/13/2016). Maßgeblich ist also, dass zwischen den Parteien Klarheit darüber bestehen muss, dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird.