Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000,- von der Einkommensteuer befreit. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (vgl § 124b Z 350 lit a EStG idF 3. COVID-19-Gesetz, ARD 6694/12/2020). Nunmehr wurde durch BGBl I 2020/103 geregelt, dass, wenn die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung erfüllt sind, derartige Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2020 auch vom Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG und von der Kommunalsteuer befreit sind (§ 41 Abs 4 lit g FLAG, § 16 Abs 14 KommStG).