KVI: Punkt II Abs 4 des Anhangs B
OLG Wien 25. 6. 2020, 8 Ra 94/19f
Die Klägerin ist seit 1. 9. 1981 beim beklagten Versicherungsunternehmen als Angestellte beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI) anzuwenden. Die Klägerin ist seit mehr als 4 Jahren in die Stufe 26 der Allgemeinen Bezugsklasse eingereiht und bezieht für eine 35-Stunden Woche einschließlich der ihr gewährten "Personalzulage" ein monatliches Bruttogehalt von € 4.287,04.