KV-Metallgewerbe/Arbeiter: Art VIII Z 1
OGH 25. 5. 2020, 9 ObA 33/20y
Nach Art VIII Z 1 des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe hat ein Arbeitnehmer bei "Montagearbeiten, das sind Arbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw.), dessen Abgrenzung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (wo keiner besteht, mit den Arbeitnehmern) festgelegt wird, geleistet werden und die Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen jeglicher Art zum Inhalt haben, sowie bei anderen Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes - einschließlich Reisen -" Anspruch auf eine Entfernungszulage.