VO (EG) 883/2004 : Art 3, Art 11
ASVG: § 143a
Österreich ist als ehemaliger Wohnstaat und Beschäftigungsstaat einer Versicherten nicht verpflichtet, Rehabilitationsgeld an die (ehemalige) Versicherte zu zahlen, wenn diese seit vielen Jahren im EU-Ausland wohnt, den Großteil der Versicherungszeiten nach ihrem Wegzug im EU-Ausland erworben hat, seit dem Wegzug nicht mehr dem österreichischen System der sozialen Sicherheit angehört und auch keine Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung in Österreich bezogen hat.