Mit dem Übergang eines Betriebs auf einen neuen Inhaber und Arbeitgeber stellt sich häufig die Frage, ob die bei der übertragenden Gesellschaft implementierten Aktienoptionsprogramme - unabhängig von der Qualifikation als Entgelt - tatsächlich Teil bestehender Arbeitsverhältnisse sind, somit von § 3 Abs 1 AVRAG erfasst sind und im Falle eines Betriebsübergangs auf die den relevanten Betrieb übernehmende Gesellschaft übergehen. Nach einer ausführlichen Anlayse kommt Assadi zusammengefasst zum Ergebnis, dass eine beabsichtigte Übertragung der durch Aktienoptionsprogramme begünstigten Vorstandsmitglieder bzw Kapitalvertreter im Aufsichtsrat nicht zwingend zur automatischen Übertragung ihrer Rechtsverhältnisse (samt allfälliger Rechtspositionen aus Aktienoptionsprogrammen) führt. § 3 Abs 1 AVRAG erfasse beim Übergang die Aktienoptionsrechte der Arbeitnehmer-Vertreter im Aufsichtsrat, der leitenden Angestellten bzw übrigen Belegschaftsmitglieder (unabhängig von der Einräumung in gesonderten Aktienoptionsverträgen). Optionen, die von einer (ausländischen) Konzerngesellschaft eingeräumt werden, seien als ein (von dritter Seite gewährter) entgeltwerter Vorteil aus dem inländischen Dienstverhältnis zu qualifizieren, wobei ein untrennbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit für den (inländischen) Arbeitgeber bestehe. Die von einer Konzerngesellschaft abgeschlossenen Aktienoptionsverträge seien daher ebenfalls vom Betriebsübergang erfasst.