Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) bewirkt eine deutliche Verringerung des sv-rechtlichen Haftungsrisikos des Auftraggebers für den Fall einer Umqualifizierung. Lidauer führt zusammengefasst aus, dass sich in Umqualifizierungsfällen im Verhältnis GSVG zu ASVG die ÖGK und das BVwG im Bescheid bzw Erkenntnis inhaltlich eingehend mit § 41 Abs 3 GSVG auseinanderzusetzen müssen und diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen zu treffen haben - insbesondere gelte es, allfällige Beitragszahlungen nach GSVG sowie daraus resultierende Überweisungsbeträge an die ÖGK festzustellen. Eine Vorgehensweise dahingehend, dass dem Dienstgeber in einem ersten Schritt (bescheidmäßig) die vollen ASVG-Beiträge vorgeschrieben und ihm in einem zweiten Schritt erst nachträglich die entrichteten GSVG-Beiträge am entsprechenden Beitragskonto der ÖGK gutgeschrieben werden, sei rechtsprechungskonform.