Das Arbeitsrecht und das Sozialrecht greifen vielfach ineinander, wenn es um die Voraussetzungen für Sozialleistungen geht. Augenscheinlich ist ihr systematisches Zusammenwirken bei Leistungen, die eine arbeitsvertragliche Regelung voraussetzen, wie das bei den unabdingbaren §§ 11 ff AVRAG (betreffend ua Bildungskarenz, Bildungsteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit) der Fall ist. Im Rahmen des Beitrages werden diese Bestimmungen skizziert, um beispielhaft zu zeigen, dass und wie das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sozialstaatlich zusammenspielen. Pačić führt aus, dass eine derartige Verschränkung des Arbeits- und Sozialrechts rechtsdogmatische Konsequenzen nach sich zieht. Erstens sei eine soziale Rechtsanwendung geboten, die zu einer wertungsharmonischen Auslegung der betreffenden Bestimmungen führt. Zweitens entfalte diese Verschränkung auch Fernwirkungen auf die Konkretisierung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe (wie wichtiger Grund, sachliche Rechtfertigung, redlicher Verkehr usw) und auf die Feststellung rechtlich geschützter Interessen bei der Prüfung von Verstößen gegen die guten Sitten, aber auch bei der Vornahme gesetzlich geforderter Interessenabwägungen oder bei der Ausübung einseitiger Gestaltungsrechte.