AVRAG: § 2d
UStG: § 1 Abs 1 Z 1
Ist bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Vereinbarung vom Arbeitnehmer ein Ausbildungskostenrückersatz gemäß § 2d AVRAG zu leisten, ist dieser als ein vereinbarungsgemäß vom Arbeitnehmer im Inland zu leistendes Entgelt für eine von ihm bezogene Sachleistung des unternehmerisch tätigen Arbeitgebers anzusehen, das der Umsatzsteuer unterliegt.