AlVG: § 49
VwGH 4. 6. 2020, Ro 2019/08/0002
Zur Sicherung des Anspruchs auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice persönlich zu melden, sofern nicht eine andere Frequenz mit dem Berater vereinbart wurde. Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Leistungsanspruch. (§ 49 AlVG)