AlVG: § 12 Abs 3 lit b, § 12 Abs 6 lit c
VwGH 20. 2. 2020, Ra 2019/08/0109
Die dem Revisionswerber zuerkannte Notstandshilfe wurde vom Arbeitsmarktservice für die Zeit von 1. 1. 2015 bis 28. 2. 2015 mit der Begründung widerrufen und der Revisionswerber zur Rückzahlung der in dieser Zeit bezogenen Notstandshilfe verpflichtet, dass der Revisionswerber im Jänner und Februar 2015 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und ein Einkommen erzielt habe, das über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei.