AlVG: § 49
VwGH 17. 2. 2020, Ra 2019/08/0175
Dem Revisionswerber wurde vom Arbeitsmarktservice eine am 23. 5. 2017, 9 Uhr, beginnende Eingliederungsmaßnahme zugewiesen. Die Teilnahme an der Veranstaltung am ersten Tag sollte als Einhaltung eines Kontrollmeldetermins gelten. Als weiteren Kontrollmeldetermin hat das AMS den 1. 8. 2017 festgelegt, dieser hat den Zweck gehabt, unmittelbar nach Absolvierung der in Aussicht genommenen Eingliederungsmaßnahme die weitere Vorgangsweise zu besprechen.