AlVG: § 10
VwGH 14. 5. 2020, Ra 2020/08/0008
Nach § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 Wochen - bzw unter näher umschriebenen Voraussetzungen 8 Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld.