Mit der Verordnung BGBl II 2020/121 (siehe ARD 6694/2/2020) wurden Erleichterungen betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen iZm steuerlichen Maßnahmen aufgrund des Coronavirus getroffen. Mit BGBl II 2020/312 wurde nun verordnet, dass die Einreichung von Anbringen iZm steuerlichen Erleichterungen bis 30. 9. 2020 (bisher 31. 5. 2020) per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig ist.