EuGVVO: Art 1 Abs 1 und Abs 2
VO (EG) 883/2004 : Art 1, Art 3
Bezieht ein in Österreich wohnhafter Pensionsbezieher eine rumänische Invaliditätspension und kommt es zu einer Einstellung der rumänischen Invaliditätspension sowie zur Rückforderung unrechtmäßiger Pensionsansprüche durch die rumänische nationale Kasse für öffentliche Pensionen, so kann der Pensionsbezieher die Aufhebung der beiden Bescheide der rumänischen Kasse nicht im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht in Österreich begehren. Die Rückforderung der vom öffentlichen Pensionsversicherungsträger eines Mitgliedstaats erbrachten Leistungen aus dem Versicherungsfall der Invalidität stellt eine Streitigkeit zwischen dem Träger der Sozialversicherung und dem Berechtigten dar, die zum Bereich der "sozialen Sicherheit" gehört, der gemäß Art 1 Abs 2 lit c EuGVVO 2012 vom Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 ausgenommen ist, weshalb es daher für die Klage an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts fehlt.